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Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Veröffentlicht in Arbeitsgemeinschaften

Die bekannte Pforzheimer Rechtsanwältin Isabelle Hutter sprach vor SPD-Seniorinnen- und Senioren der SPD-AG-60 Plus am vergangenen Mittwoch im Vortragsraum des DRK-Heims in Pforzheim-Brötzingen.

Die Patientenverfügung ist seit Mitte dieses Jahres bundesgesetzlich geregelt. Die Referentin misst dennoch der Vorsorgevollmacht größeren Nutzen bei. Aber der Reihe nach!

Patientenverfügung:
Sie regelt, was geschieht, wenn einer so krank ist, dass er nicht mehr selbst über sich bestimmen kann. Sie muss schriftlich verfasst sein, notarielle Beurkundung ist jedoch nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, den bisherigen Gesundheits- bzw. Krankheitsverlauf einleitend kurz darzustellen.

Dann kommt ein kritischer Punkt, der möglichst genau zu bestimmen ist: Was will einer dann noch haben, was nicht: z. B. starke schmerzlindernde Medikamente, obwohl diese das Leben verkürzen könnten oder künstliche Ernährung oder Maßnahmen zur Wiederbelebung usw.

Dringender Ratschlag: bei der Abfassung den Hausarzt hinzuziehen.

Hilfe für die Abfassung der Patientenverfügung: Es gibt es vorgedruckte Formulare bei Krankenkassen, Diakoniestationen, Sozialämtern, Apotheken usw.

Die Patientenverfügung muss jederzeit überall verfügbar sein: Kärtchen immer bei sich tragen: „Ich habe Patientenverfügung“, Hinterlegung beim Hausarzt, roter Ordner daheim im Regal gut sichtbar.

Alle zwei Jahre die Patientenverfügung erneuern, wird dringend geraten.

Vorsorgevollmacht:
Sie bestimmt eine Person, die handelt, wenn einer nicht mehr handeln kann. Der Unterschied wird sofort klar: Die Patientenverfügung ist unflexibel, die Vorsorgevollmacht wird von einer Person genutzt, die nach Lage der Dinge und nach eigenem Gewissen entscheidet. Es bedarf aber einer Person, zu der unbedingtes Vertrauen besteht. Wenn es eine solche vertrauenswürdige Person gibt, ist es immer besser, dieser Vollmacht zu erteilen - sie gilt sofort, wenn sie erteilt ist -, als es dem Vormundschaftgericht zu überlassen, einen(e) Betreuer(in) zu bestellen.

Die Vollmacht sollte schriftlich, wenn auch über Grundstücke verfügt werden soll, notariell, bestellt werden. Dazu ist es zweckmäßig, auch immer gleich Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, für immer oder auf Widerruf zu erteilen.

Der Verwendungsbereich der Vollmacht muss genau umrissen werden, z.B. Mietangelegenheiten regeln, Pflegestufe beantragen, Unterbringung in einem Heim veranlassen.

Wenn durch solche Handlungen die Freiheit des/der Vollmachtgebers(in) beschränkt wird, ist die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Das gilt auch, wenn Handlungen lang andauernde, gravierende Folgen haben können, wie z.B. riskante Operationen, Amputationen o. ä.

Vormundschaftsrichter sind Leute, mit denen man sprechen kann. Wende sich jeder an diese, wer als Bevollmächtigter Rat und Hilfe braucht, rät die Referentin.

Hermann Baethge

 

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