SPD Illingen / Schützingen

 

Satzung

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI

DEUTSCHLANDS

ORTSVEREIN ILLINGEN UND SCHÜTZINGEN

 

S A T Z U N G

§ 1

Name und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Illingen mit seinen Teilorten Illingen und Schützingen.

  2. Er führt den Namen „ Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Illingen und Schützingen“ und ist eine Gliederung im Sinne des § 8 des Organisationsstatuts der SPD.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereines, sofern der Antragsteller bzw. Antragstellerin in der Gemeinde Illingen wohnt.

  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber bzw. die Bewerberin beim Kreisverband Enzkreis Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes möglich. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

  3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

  4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.

  5. Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  7. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

  8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zu unterstützen.

  9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

§ 3

Organe des Ortsvereines

Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereines. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

  • die Wahl des Ortsvereinsvorstandes
  • der Revisoren,
  • der Delegierten zu Kreiskonferenzen,
  • der Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen, soweit diese nach den Wahlgesetzen gesondert zu wählen sind,
  • die Aufstellung von Wahlvorschlägen, soweit hierfür die Zuständigkeit des Ortsvereines gegeben ist,
  • sowie die Verabschiedung von Anträgen und Entschließungen.
  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.

  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.

  3. Soweit sie nicht dem Ortsverein angehören, werden zu den Mitgliederversammlungen gesondert mit beratender Stimme eingeladen:

  • die sozialdemokratischen Bundestags- und Landtagsabgeordneten des Wahlkreises,
  • der oder die Kreisvorsitzende bzw. das für den Ortsverein zuständige Kreisvorstandsmitglied,
  • die sozialdemokratischen Kreisräte bzw. -rätinnen des Wahlkreises,
  • und die Gemeinderäte bzw. -rätinnen der SPD-Fraktion.
  1. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand. Sie sind auf der Tagesordnung auszuweisen. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss aufheben.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  3. Der Vorstand, die Revisor(inn)en und die Delegierten zur Kreiskonferenz werden in einer besonderen Mitgliederversammlung, der Jahreshauptversammlung, für höchstens 2 Jahren gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer(innen). Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

  4. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5

Der Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereines.

  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

  • dem oder der Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden (ihre Anzahl legt die Jahreshauptversammlung fest),
  • dem oder der Kassierer(in),
  • dem oder der Schriftführer(in),
  • dem für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Vorstandsmitglied,
  • sowie einer, bei Bedarf, von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Vorstandsmitgliedern.
  1. Die Vorsitzenden der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion und der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften bzw. deren Beauftragte nehmen beratend am den Vorstandssitzungen teil, soweit sie nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind.

  2. Der Vorstand tagt parteiöffentlich.

  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Beschlussfassung, die Geschäftsführung, die Vertretung nach außen und in finanziellen Dingen, die Verantwortlichkeit für Veröffentlichungen und die Aufgabenverteilung näher regelt.

  4. Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung jährlich einen Tätigkeits- und einen Kassenbericht. Die Entlastung der Vorstandes erfolgt auf Antrag. Die Entlastung des Kassierers bzw. der Kassiererin erfolgt auf Antrag der Revisoren.

§ 6

Arbeitsgemeinschaften

  1. Für den Bereich des Ortsvereines können Arbeitsgemeinschaften gemäß den „Grundsätzen für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD“ gebildet werden.

  2. Die Arbeitsgemeinschaften tagen parteioffen. Der Vorstand des Ortsvereines ist zu allen Veranstaltungen einzuladen.

§ 7

Wahlen

(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

  • der oder die Vorsitzenden
  • die stellvertretenden Vorsitzenden
  • der oder die Kassierer(in),
  • der oder die Schriftführer(in),
  • das für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Vorstandsmitglied,
  • die weiteren Mitglieder.

(2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

§ 8

Revisoren

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereines werden für die Dauer der Amtszeit der Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren bzw. Revisor-innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereines.

§ 9

Geschäftsjahre

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Fraktionsabgabe

  1. Gemäß §2 Abs. 1 der Finanzordnung der SPD zahlen die Mitglieder der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion einen Fraktionsbeitrag. Dieser Beitrag beträgt mindestens 20 % der Aufwandsentschädigungen.

  2. Der Ortsverein trägt die Kosten des Wahlkampfes zu den Kommunalwahlen. Über den Umfang des Kommunalwahlkampfes entscheidet der Ortsvereinsvorsand.

§ 11

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
 

§ 12

Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Wahlordnung, Schiedsordnung und Finanzordnung sowie der Statuten des Landesverbandes Baden-Württemberg und Kreisverbandes Enzkreis..

 

Diese Satzung tritt am 23, Februar 1995 in Kraft

 

Katja Mast Unsere Frau in Berlin

 

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