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Erbrecht – was muss ich beachten?

Veröffentlicht in Arbeitsgemeinschaften

Rechtsanwältin Isabell Hutter sprach dieser Tage vor Seniorinnen und Senioren der SPD-AG 60 Plus, Pforzheim und Enzkreis, im AWO–Begegnungszentrum in Pforzheim–Arlinger.
„Mein Sohn bekommt dies . . . , meine Tochter bekommt das . . .“, so wird häufig gesprochen. So wird immer mal wieder gesprochen, wenn es um die Frage geht: „Was kommt nach mir . . .?“ Aber so läuft es häufig nicht. Wenn es nach dem gesetzlichen Erbrecht geht, kommt die Hinterlassenschaft in einen „großen Topf“, erklärt die Rechtsanwältin, die Hinterbliebenen erben alles, was in dem großen Topf ist, jeder hat Anspruch auf alles, z. B. ein viertel Schrank, ein fünftel Klavier usw., aber eben Anteile. Bestimmte Gegenstände in der Sache können im Einzelnen nicht vererbt werden. Möglicherweise kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Aber das gilt als ganz schlechte Möglichkeit.

Haben Sie eine Lebensversicherung? Dann bitte mal in die Versicherungspolice hineingucken: Wer ist empfangsberechtigt? Eine Lebensversicherung fällt nämlich in die Erbmasse gar nicht hinein, sie wird außen vor abgewickelt.
Nach gesetzlichem Erbrecht erben nur Blutsverwandte. Und der Ehegatte, der bekanntlich mit seiner Frau nicht verwandt ist, was bekommt der? Eben, nichts, wenn die Ehefrau die Erblasserin ist. Aber die gemeinsamen Kinder, die können natürlich erben. Viele Eheleute machen ein sog. „Berliner Testament“, setzen sich gegenseitig als Erben ein. Der jeweils andere Ehegatte erbt alles allein, niemand sonst. Das läuft aber so auch nicht. Im Rechtssinne gelten dann die Kinder als enterbt. Das hat Folgen. Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtanteil, das sind 50 % der Erbmasse, also bei zwei Kindern bekommt jedes Kind ein Viertel. Im Übrigen: Ansprüche nach dem Erbrecht verjähren nach 30 Jahren.
In der Regel können nur Kinder erben. Wenn es keine Kinder gibt, können auch Eltern erben, aber dann auch nur diese, keine sonstigen Verwandten.
Schenkungen werden nachträglich in die Erbmasse eingerechnet. Gefragt wird: Wie viel Jahre sind bis zum Erbfall vergangen? Ein geerbtes Haus, in dem der Erbe wohnt, muss nicht verkauft werden.
Bisher sprachen wir vom gesetzlichen Erbrecht. Das tritt immer dann ein, wenn der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag über seinen Nachlass Verfügungen getroffen hat (gewillkürtes Erbrecht). Wichtig ist beim Testament die Form: Es muss von Anfang bis Ende vollständig handgeschrieben sein, einschließlich Ort und Datum. Will jemand das nicht selbst machen, muss er einen Notar mit der Abfassung beauftragen. Wenn jemand geschieden ist, bekommt der geschiedene Ehegatte nichts, aber die übrigen, vom Erblasser Bedachten, werden berücksichtigt. Bis zur Klärung, wer hier in welchem Umfang Erbe ist, wird in der Regel ein Nachlasspfleger eingesetzt. Die neben dem Ehegatten Bedachten, werden bis zur endgültigen Klärung wie „unbekannte Erben“ behandelt.
Wenn eine Person durch ein Vermächtnis begünstigt wird, erhält sie vom Nachlassgericht eine Benachrichtigung.
Wenn ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker wünscht, muss er das in seinem Testament erwähnen. Eine Erbengemeinschaft sollte möglichst nicht mehr als 2 – 3 Personen umfassen. Sind es mehr, ist ein Testamentsvollstrecker zweckmäßig. Einem überlebenden Ehegatten verbleiben im Erbfall in der Regel mehrere Kinder. Es ist zweckmäßig, im Testament zu erwähnen, wie der überlebende Ehegatte das insgesamt den Kindern zufallende Erbe auf diese aufteilen soll. Erhalten dabei - aus welchen Gründen auch immer - einzelne Kinder nichts, gelten sie als enterbt und haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Für einen immer wieder vorkommenden Fall ist zu merken: Ein selbst genutztes Familienheim ist erbschaftssteuerfrei, wenn es nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche aufweist.

 

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