Reinhold Gall MdL in seiner Feuerwehruniform Bei den Feuerwehren im Land herrscht massiver Unmut über die Tatsache, dass junge Feuerwehrleute, die ihren Führerschein erst nach 1999 erworben haben, nach der aktuellen Gesetzeslage zusätzliche Fahrstunden nehmen und eine zusätzliche Prüfung ablegen müssen, um Einsatzfahrzeuge fahren zu dürfen. Dies kostet nicht nur viel Geld, sondern stellt auch eine unnötige Hürde für das Engagement bei den Katastrophenschützern dar.
Die SPD-Landtagsfraktion hat sich deswegen dieses Thema auf die Agenda geschrieben. Reinhold Gall, der selbst aktiver Feuerwehrmann und Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Heilbronn ist, hat gemeinsam mit anderen folgenden Antrag ins Parlament eingebracht:
Einführung eines „Feuerwehrführerscheins“
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
1. wie sie die Entwicklung beurteilt, dass die Anzahl jüngerer Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes zunehmend größer wird, die ihre Führerscheine der Klasse B erst nach 1999 erworben haben und daher nicht zum Fahren von Einsatzfahrzeugen über eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t berechtigt sind;
2. wie sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT DS 16/13108) beurteilt, die auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t anstrebt;
3. welchen bundeseinheitlichen Rahmen sie im Falle eines solchen Gesetzesbeschlusses für diese Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Fahrberechtigung erwarten und inwiefern sie Ansatzpunkte für landesspezifische Regelungen sehen würde;
4. ob in diesem Fall die Ausbildung und Prüfung in den Händen der jeweiligen Organisation selbst liegen und welchen zeitlichen und finanziellen Aufwand sie hierfür erwarten würde;
5. wie sie die Stellungnahme des Bundesrats zu dem in Ziffer 2 genannten Gesetzentwurf beurteilt, der eine Ausnahmeregelung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes vorsieht, wonach diese zum einen nach zweijährigen Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt wären und zum anderen nach einer praktischen Unterweisung Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t führen dürften;
6. inwieweit sie sich bei der 188. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5. Juni 2009 zu TOP 11 eingebracht hat und ob sie dem Beschluss zugestimmt hat;
7. welche Schritte sie in der Frage der Einführung eines „Feuerwehrführerscheins“ in nächster Zukunft plant und welchen Zeitplan sie hierbei insgesamt verfolgt.
17.06.2009
Gall, Heiler, Junginger, Braun, Stickelberger SPD
Begründung:
Aufgrund von EU-Recht berechtigt eine seit 1999 erlangte Fahrerlaubnis „nur“ zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t. Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes erreichen zunehmend höhere Gewichte, sodass jüngere Mitglieder der genannten Organisationen nicht zum Fahren berechtigt sind.
Auf Bundesebene stehen sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung und eine entsprechende Stellungnahme des Bundesrates gegenüber. Ersterer beabsichtigt die Einführung einer spezifischen Ausbildung und Prüfung, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 t berechtigt, letztere auf Grundlage des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse B eine vorbehaltlose Ausnahmeregelung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t und eine verpflichtende praktische Unterweisung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t.
Angesichts der wachsenden Personalproblematik – insbesondere bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land – stellt sich die Frage nach der Position der Landesregierung in dieser Frage und nach dem geplanten zeitlichen Ablauf der Gesetzesänderung. Es ist dringend geboten, den betroffenen Organisationen im Land Planungssicherheit zu geben.