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SPD: Regierung muss das Polizeigesetz erheblich nachbessern

Veröffentlicht in Landespolitik

Andreas Stoch: „Das höchstrichterliche Urteil zum Datenschutz muss nun auch in Baden-Württemberg respektiert werden“

Das Landespolizeigesetz muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung überarbeitet werden. Das hat die Landesregierung auf eine parlamentarische Initiative der SPD-Landtagsfraktion eingeräumt. Andreas Stoch, Datenschutzbeauftragter der SPD-Fraktion und stellvertretender Vorsitzender des Ständigen Ausschusses, fordert die Landesregierung deshalb auf, schnellstmöglich aktiv zu werden: „Das Bundesverfassungsgericht hat dem Spuk der nahezu unbegrenzten Datensammlungen ein Ende bereitet und Baden-Württemberg tut gut daran, dieses höchstrichterliche Urteil zu respektieren.“ Derzeit sieht das Landespolizeigesetz vor, dass auch zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten, also ohne konkreten Anlass, von der Polizei Verkehrsdaten der Telekommunikation erhoben werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Speicherung, Verwendung und Weitergabe solcher Daten aber enge Grenzen gesetzt.

Konkret geht es um eine neue Ausgestaltung des Paragrafen 23a im Landespolizeigesetz. Andreas Stoch erläutert, dass zum einen der Straftatenkatalog für die Datenerhebungen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zu weit gefasst sei. Zum anderen fehle es an gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung, Übermittlung und letztlich auch für die Weitergabe und Löschung der Daten. „Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil deutlich die Grenzen für den Umgang mit Telekommunikationsdaten aufgezeigt und auch der Innenminister Baden-Württembergs hat sich hieran zu halten“, stellt Stoch klar.

Im Zuge der Novellierung des Polizeigesetzes sieht die SPD-Landtagsfraktion noch weiteren Änderungsbedarf. Die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten beim Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger müsse aufgehoben werden, fordert Stoch, der als Rechtsanwalt selbst unmittelbar betroffen ist. Diese Regelung verkenne nicht nur die verfassungsrechtliche Stellung von Rechtsanwälten. „Dadurch kann auch das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwälten zu ihren Mandanten nachhaltig gestört werden“, sagt Stoch.

 

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