Veröffentlicht in Landespolitik
Das Innenministerium Baden-Württemberg kommt dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2014 über die Besetzung von 23 Dienstposten im Zuge der Polizeireform nach und verzichtet auf eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Daher werden die Beigeladenen mit Ablauf Januar von den ihnen kommissarisch übertragenen Dienstposten des Leiters beziehungsweise stellvertretenden Leiters der Dienststelle abberufen. „Wir korrigieren ein Versäumnis im Auswahlverfahren“, sagte Innenminister Reinhold Gall am Mittwoch, 29. Januar 2014, in Stuttgart.
Um in der Führung der betroffenen Polizeipräsidien rasch rechtsfeste Verhältnisse zu schaffen, werden die 23 betroffenen Dienstposten zeitgleich und getrennt mit entsprechendem Anforderungsprofil innerhalb der Polizei Baden-Württemberg ausgeschrieben.
Die Führung aller 16 Dienststellen und Einrichtungen der Polizei des Landes bleibe jederzeit voll gewährleistet, hob Minister Gall hervor. Die Leitung der Präsidien, von der die neun Beigeladenen zu entbinden sind, wird kommissarisch nicht vom Beschluss des Gerichts betroffenen Präsidenten und weiteren geeigneten Führungskräften als zusätzliche Aufgabe übertragen. Das Polizeipräsidium Mannheim wird von Polizeivizepräsidentin Caren Denner vertretungsweise geführt werden.
Die von der Leitung zu entbindenden Beigeladenen der kommissarisch
zu führenden Polizeipräsidien werden zum 1. Februar an den Dienstsitz der kommissarischen Präsidenten abgeordnet, sie werden dort mit Sonderfunktionen beauftragt. Die als Vizepräsidenten zu entbindenden 14 Beigeladenen werden weiter ihre Funktion als Leiter des Führungs- und Einsatzstabes, Leiter der Revierdirektion
oder der Kriminalpolizeidirektion beziehungsweise beim Präsidium
Technik, Logistik, Service der Polizei als Leiter einer der Abteilungen oder eines Instituts wahrnehmen.
Auf eine kommissarische Besetzung der Vizepräsidentenposten wird bis zu den neuen personellen Entscheidungen verzichtet. Die Stellvertretung der kommissarisch führenden Präsidenten als reine Abwesenheitsvertretung regelt sich vielmehr nach
dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.
Homepage Reinhold Gall MdL
Veröffentlicht am 29.01.2014